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Fahrtenbuch – Grundsätzliches im Überblick
Die Auflage, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, stellt für viele
Fahrzeughalter eine Belastung dar. Man fragt sich, ob eine derart
ausführliche Dokumentationspflicht überhaupt verlangt werden darf.
Tatsächlich spielt das Fahrtenbuch eine größere Rolle im Steuerrecht bei
der – auch teilweise – gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen.
Im steuerrechtlichen wie auch im verkehrsrechtlichen Sinn muss ein
Fahrtenbuch stets 'ordnungsgemäß' geführt werden. Die Anforderungen an
die Ordnungsmäßigkeit sind aber gesetzlich nicht definiert. Letztlich
ergeben sich die genauen Kriterien aus der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (BFH). In jedem Falle gilt das Fahrtenbuch als
Eigenbeleg des Fahrzeugführers. Es dient dazu, über die mit dem Fahrzeug
vorgenommenen Fahrten Rechenschaft vor Behörden und Finanzamt
abzulegen. Im steuerrechtlichen Zusammenhang besteht zudem das Ziel,
eine unzutreffende Zuordnung von Privatfahrten zum beruflichen
Nutzungsteil auszuschließen.
Lücken im Fahrtenbuch
werden sanktioniert
Ein Fahrtenbuch muss umfangreiche
Details zu jeder Fahrt enthalten. Vorhandene Lücken können dazu führen,
dass das Finanzamt das gesamte Fahrtenbuch nicht anerkennt. In
verkehrsrechtlicher Hinsicht ziehen Lücken empfindliche Strafen nach
sich. Ein Fahrzeughalter beschwerte sich deshalb über die gesetzliche
Fahrtenbuchanordnung. Sie sei nicht mit den Grundrechten vereinbar,
diene nicht der Erhaltung der Straßenverkehrssicherheit und fehlende
Mitwirkung bei der Fahrtenbucherstellung werde in unzulässiger Weise
sanktioniert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen befasste sich
ausführlich mit den aufgeworfenen Fragen.
Die verkehrsrechtliche
Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) dient der Erhaltung von Ordnung und
Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung
der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
GG) aller Bürger, so das Gericht. Sie stellt eine notwendige Ergänzung
zur Kennzeichnungspflicht dar, wenn zur Ermittlung weiterer Fahrer
(neben dem Halter) Anlass besteht. Dadurch wird bei künftigen
Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne
Schwierigkeiten möglich. Die Auflage richtet sich an den Halter, weil
dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über
sein Fahrzeug besitzt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, so das OVG,
dass der mit der Auflage verfolgte Zweck der Erhaltung von Ordnung und
Sicherheit im Straßenverkehr grundsätzlich durch weniger einschneidende
Maßnahmen erreicht werden könnte.
Ebenso wenig werde laut den
Richtern durch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs in
unzulässiger Weise die fehlende Mitwirkung des Kraftfahrzeughalters bei
der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sanktioniert. Demjenigen, der
selbst die Freiheit des Straßenverkehrs in Anspruch nimmt und seine
Sicherheit gewährleistet wissen will, können in den Grenzen der
Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch
Mitwirkungspflichten auferlegt werden, die gerade der Gewährleistung
dieser Freiheit und Sicherheit für alle zu dienen bestimmt und geeignet
sind.
Inhalt des Fahrtenbuches
Der
Begriff des 'ordnungsgemäßen Fahrtenbuches' ist gesetzlich nicht näher
definiert. Laut Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) muss in ein
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für
jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des
Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit
des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und
Uhrzeit mit Unterschrift eingetragen werden.
Durch die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurden die Voraussetzungen,
die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in steuerlicher Hinsicht zu
stellen sind, darüber hinaus weiter präzisiert: Die Aufzeichnungen im
Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit bieten. Sie müssen zudem mit vertretbarem Aufwand auf ihre
Richtigkeit hin überprüfbar sein. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in
geschlossener, buchähnlicher Form – bspw. in einem gebundenen Heft –
geführt werden. Eine Sammlung von Notizzetteln mit Auflistung der an
bestimmten Tagen durchgeführten Fahrten ist also unzureichend. Das
Fahrtenbuch muss die durchgeführten Fahrten in ihrem fortlaufenden (!)
Zusammenhang einschließlich der jeweils an ihrem Ende erreichten
Kilometerstände wiedergeben. Spätere Einfügungen oder Änderungen müssen
deutlich zu erkennen sein, da die nachträgliche Zusammenstellung eines
kompletten Fahrtenbuches aus einzelnen Aufzeichnungen nicht
'ordnungsgemäß' ist. Außerdem muss die Identität bei verschiedenen
Fahrern klar kenntlich gemacht werden.
Achtung
Details
Nach Meinung des BFH reicht es allerdings nicht,
wenn sich zum Beispiel die Namen der aufgesuchten Kunden nur aus
anderen, das Fahrtenbuch ergänzenden Unterlagen entnehmen lassen. Die
Namen von häufigen Zielen können nur dann abgekürzt werden, wenn die
Kürzel im Fahrtenbuch erläutert werden. Wurden mehrere Kunden
angefahren, können diese in einer zusammenfassenden Eintragung erfasst
werden, es ist dann aber in jedem Fall die zeitliche Reihenfolge zu
dokumentieren. Der Übergang von einer beruflichen zu einer privaten
Fahrt ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen
Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu erfassen. Im Übrigen ist
zu beachten, dass mit Computerprogrammen (z.B. Excel) verfasste
Fahrtenbücher in der Regel nicht anerkannt werden. Diese machen spätere
Änderungen oder Ergänzungen nicht ausreichend kenntlich, so sind sich
die Richter einig. Zudem stellen sie kein 'Buch' dar und auch die
zeitnahe Erfassung sei nicht nachvollziehbar.
(Quellen: BFH
16.03.2006 – VI R 87/04; OVG Sachsen vom 31.03.2010 – 3 B 3/10)
Weiterführende
Informationen:
§ 31a Abs. 2 StVZO (Fahrtenbuch)
Der
Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein
bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren
Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des
Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum
und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter
hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr
bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen das
Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle
festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach
Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
§
8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuch)
Der Wert (...) kann
mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
(STB Web)
Artikel vom: 07.06.2010 Powered by STB Web - Content-Services
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