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Fahrtenbuch – Grundsätzliches im Überblick

Die Auflage, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, stellt für viele Fahrzeughalter eine Belastung dar. Man fragt sich, ob eine derart ausführliche Dokumentationspflicht überhaupt verlangt werden darf. Tatsächlich spielt das Fahrtenbuch eine größere Rolle im Steuerrecht bei der – auch teilweise – gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen.

Im steuerrechtlichen wie auch im verkehrsrechtlichen Sinn muss ein Fahrtenbuch stets 'ordnungsgemäß' geführt werden. Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit sind aber gesetzlich nicht definiert. Letztlich ergeben sich die genauen Kriterien aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). In jedem Falle gilt das Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers. Es dient dazu, über die mit dem Fahrzeug vorgenommenen Fahrten Rechenschaft vor Behörden und Finanzamt abzulegen. Im steuerrechtlichen Zusammenhang besteht zudem das Ziel, eine unzutreffende Zuordnung von Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsteil auszuschließen.


Lücken im Fahrtenbuch werden sanktioniert

Ein Fahrtenbuch muss umfangreiche Details zu jeder Fahrt enthalten. Vorhandene Lücken können dazu führen, dass das Finanzamt das gesamte Fahrtenbuch nicht anerkennt. In verkehrsrechtlicher Hinsicht ziehen Lücken empfindliche Strafen nach sich. Ein Fahrzeughalter beschwerte sich deshalb über die gesetzliche Fahrtenbuchanordnung. Sie sei nicht mit den Grundrechten vereinbar, diene nicht der Erhaltung der Straßenverkehrssicherheit und fehlende Mitwirkung bei der Fahrtenbucherstellung werde in unzulässiger Weise sanktioniert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen befasste sich ausführlich mit den aufgeworfenen Fragen.

Die verkehrsrechtliche Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger, so das Gericht. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar, wenn zur Ermittlung weiterer Fahrer (neben dem Halter) Anlass besteht. Dadurch wird bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich. Die Auflage richtet sich an den Halter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, so das OVG, dass der mit der Auflage verfolgte Zweck der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr grundsätzlich durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnte.

Ebenso wenig werde laut den Richtern durch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs in unzulässiger Weise die fehlende Mitwirkung des Kraftfahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sanktioniert. Demjenigen, der selbst die Freiheit des Straßenverkehrs in Anspruch nimmt und seine Sicherheit gewährleistet wissen will, können in den Grenzen der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Mitwirkungspflichten auferlegt werden, die gerade der Gewährleistung dieser Freiheit und Sicherheit für alle zu dienen bestimmt und geeignet sind.


Inhalt des Fahrtenbuches

Der Begriff des 'ordnungsgemäßen Fahrtenbuches' ist gesetzlich nicht näher definiert. Laut Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) muss in ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift eingetragen werden.

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurden die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in steuerlicher Hinsicht zu stellen sind, darüber hinaus weiter präzisiert: Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen zudem mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sein. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener, buchähnlicher Form – bspw. in einem gebundenen Heft – geführt werden. Eine Sammlung von Notizzetteln mit Auflistung der an bestimmten Tagen durchgeführten Fahrten ist also unzureichend. Das Fahrtenbuch muss die durchgeführten Fahrten in ihrem fortlaufenden (!) Zusammenhang einschließlich der jeweils an ihrem Ende erreichten Kilometerstände wiedergeben. Spätere Einfügungen oder Änderungen müssen deutlich zu erkennen sein, da die nachträgliche Zusammenstellung eines kompletten Fahrtenbuches aus einzelnen Aufzeichnungen nicht 'ordnungsgemäß' ist. Außerdem muss die Identität bei verschiedenen Fahrern klar kenntlich gemacht werden.


Achtung Details

Nach Meinung des BFH reicht es allerdings nicht, wenn sich zum Beispiel die Namen der aufgesuchten Kunden nur aus anderen, das Fahrtenbuch ergänzenden Unterlagen entnehmen lassen. Die Namen von häufigen Zielen können nur dann abgekürzt werden, wenn die Kürzel im Fahrtenbuch erläutert werden. Wurden mehrere Kunden angefahren, können diese in einer zusammenfassenden Eintragung erfasst werden, es ist dann aber in jedem Fall die zeitliche Reihenfolge zu dokumentieren.
Der Übergang von einer beruflichen zu einer privaten Fahrt ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu erfassen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass mit Computerprogrammen (z.B. Excel) verfasste Fahrtenbücher in der Regel nicht anerkannt werden. Diese machen spätere Änderungen oder Ergänzungen nicht ausreichend kenntlich, so sind sich die Richter einig. Zudem stellen sie kein 'Buch' dar und auch die zeitnahe Erfassung sei nicht nachvollziehbar.

(Quellen: BFH 16.03.2006 – VI R 87/04; OVG Sachsen vom 31.03.2010 – 3 B 3/10)


Weiterführende Informationen:


§ 31a Abs. 2 StVZO (Fahrtenbuch)

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1. vor deren Beginn

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.


§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuch)

Der Wert (...) kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.



(STB Web)


Artikel vom: 07.06.2010

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