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Klage gegen Ablehnung der Abwrackprämie für Fahrzeug mit mehr als einer Vorzulassung erfolglos
Die bis vor kurzem gewährte Abwrackprämie wurde nur ausbezahlt, wenn ein Neuwagen maximal eine Vorzulassung hatte. Als Zulassung werden in diesem Zusammenhang auch so genannte Registrier- oder Tageszulassungen verstanden, urteilte nun das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Ein Autokäufer beantragte im Februar 2009 die Umweltprämie ('Abwrackprämie') nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen. Gegenstand des Förderantrags war die Anschaffung eines Pkw, den er zuvor im Januar von einem Händler erworben hatte. Der Händler hatte das Auto aus dem EU-Ausland bezogen. Aus dem Kraftfahrzeugbrief ging hervor, dass das Fahrzeug bereits Anfang Januar 2009 auf eine Firma in Mainz zugelassen worden war und dass das Fahrzeug außerdem erstmals im Dezember 2008 im Rahmen einer Tageszulassung auf eine andere Firma zugelassen wurde.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lehnte deshalb die Gewährung der Umweltprämie mit der Begründung ab, dass das neu erworbene Fahrzeug vor der Zulassung auf den Antragsteller schon mehr als einmal zugelassen war. Der Autokäufer erhob Klage, weil die Richtlinie, die sich mit dem Thema Erstzulassung befasst, erst am 20.02.2009 erlassen wurden, während die Bundesregierung die Bevölkerung schon vor deren Erlass zur Inanspruchnahme der Umweltprämie aufgefordert habe. Der Kauf des Neuwagens sei lange vor Erlass der Richtlinie erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand ahnen können, dass die Prämie von der Bedingung einer nur erstmaligen Vorzulassung abhängig gemacht werde.
Keine subjektive Rechte auf die Gewährung einer Umweltprämie
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Autokäufers abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass es subjektive Rechte auf die Gewährung einer Umweltprämie nicht gäbe. Anspruchsteller haben lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Das Bundesamt dürfe in dem ihm gesetzlich vorgegebenen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletze, auf deren Beachtung der Kläger ein subjektives Recht habe.
Das Gesetz sehe nämlich vor, dass die Umweltprämie von 2.500,00 Euro nur gewährt werden könne, wenn der Antragsteller einen Neu- oder Jahreswagen gekauft und zugelassen habe. Die Begriffe des Neu- und des Jahreswagens seien nicht weiter erklärt. Hierbei handele es sich vielmehr um eine jene Einzelheiten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einer Richtlinie regeln solle, führt das Gericht in seinem Urteil näher aus. Dazu bestimme die Richtlinie, dass ein Fahrzeug dann förderfähig sei, wenn es entweder erstmals (auf den Antragsteller) zugelassen worden sei (Neuwagen) oder wenn es – zurück gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller – längstens 14 Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen). Diese Begriffsbestimmung des Jahreswagens begegne keinen rechtlichen Bedenken, so das Gericht.
Registrier- oder Tageszulassungen sind Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts
Die Förderfähigkeit im vorliegenden Fall scheiterte daran, dass das Auto vor der Zulassung auf den Käufer schon mehr als einmal auf einen anderen Händler zugelassen war. Dem konnte nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Vorzulassung auf eine in Mainz ansässige Firma bloß um eine Registrier- oder Tageszulassung gehandelt hatte und nicht um eine Zulassung im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts. Insoweit sei festzustellen, dass so genannte Registrier- oder Tageszulassungen Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts seien, so das Gericht. Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 18.3.2010, 1 K 3847/09.F
Weiterführende Information zur Umweltprämie:
http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/index.html
(VG Frankfurt / STB Web)
Artikel vom: 27.05.2010 Powered by STB Web - Content-Services
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