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Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1-Prozent-Regelung

Die 1-Prozent-Regelung kann auch dann auf jedes Fahrzeug des Unternehmers angewendet werden, wenn dieser selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Der Bundesfinanzhof wies in einem aktuellen Urteil eine Anweisung der Finanzverwaltung zurück.

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines Dienstwagens pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Für den Fall, dass mehrere Autos im Betriebsvermögen sind, hatte die Finanzverwaltung bislang die Anweisung erlassen, die 1-Prozent-Regelung nur einmal anzuwenden. Diese sollte demzufolge für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis gelten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die 1-Prozent-Regelung auch dann auf jedes Fahrzeug, das der Unternehmer auch privat nutzt, anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt (Az. VIII R 24/08). Der BFH wies damit die Klage eines Unternehmensberaters ab. Dieser hatte mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Das Finanzamt hatte entgegen der Verwaltungsanweisung die 1-Prozent-Regelung mehrfach angewandt.

(BFH / STB Web)




Artikel vom: 21.04.2010

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