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Rückkaufverpflichtung von Kfz-Händlern ist als Verbindlichkeit zu bilanzieren

Das FG Münster hat in einem aktuell veröffentlichen Urteil bestätigt, dass Kfz-Händler in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten auszuweisen haben für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen.

Verkaufen Kfz-Händler Neuwagen an Autovermietungen, verpflichten sie sich häufig, die Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Ähnliches geschieht beim Verkauf von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften. Da in vielen Fällen der Preis für den Rückkauf über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt, drohen den Händlern aus dem Rückkauf der Fahrzeuge häufig Verluste. Wegen solcher drohenden Verluste hatte auch die klagende Autohändlerin für das Jahr 1998 Rückstellungen gebildet. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an.

Das FG Münster folgte dem nicht und gab der Klage statt (Urteil vom 25. August 2009, Az. 9 K 4142/04 K, F). Es entschied, dass die Klägerin in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten aus der – gesondert vergüteten – Rückkaufoption auszuweisen habe. Die Verbindlichkeit sei mit dem Entgelt zu bewerten, das im Rahmen des Gesamtkaufpreises auf die Rückkaufoption entfalle.

Die Rückkaufverpflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar, die durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden müsse. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen, denn es gehe nicht um die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit. Der 9. Senat hat sich ausdrücklich der Auffassung des BFH (Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04) angeschlossen. Die hiergegen von der Finanzverwaltung erhobenen Einwendungen überzeugten - so der Senat - nicht.

Gleichwohl hat der Senat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Denn zum einen wende die Finanzverwaltung die Entscheidung des BFH vom 11. Oktober 2007 über den entschiedenen Streitfall hinaus nicht an (Nichtanwendungserlass), zum anderen gebe es eine Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zu dieser Frage.


(FG Münster / STB Web)


Artikel vom: 08.10.2009

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