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BFH: Ein Trike ist kein Kraftrad, sondern ein Kraftwagen - wie 'ein von Pferden gezogener antiker Kampfwagen'
Nicht jedes Urteil des BFH ist für die Allgemeinheit wirklich
spannend. Jedoch den Urteilsbegründungen kann man häufig
Unterhaltungswert abgewinnen. So auch dieser Entscheidung über Trikes, in der der BFH mangels gesetzlicher
Definition bei der Begriffsabgrenzung "von Pferden gezogene
antike Kampfwagen" herbeibemüht ...
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht unterschiedliche Steuersätze
für Krafträder, Personenkraftwagen und sonstige Fahrzeuge --d.h.
insbesondere Lastkraftwagen-- vor. Je nachdem wie ein Fahrzeug
eingruppiert wird, können sich daraus erhebliche Unterschiede in
der Steuerlast ergeben. Da die steuerrechtliche Eingruppierung
von der verkehrsrechtlichen Beurteilung seitens der
Straßenverkehrszulassungsbehörde weitgehend unabhängig ist,
beschäftigen Eingruppierungsfragen die Finanzgerichte immer
wieder.
So hatte der Bundesfinanzhof jetzt darüber zu entscheiden, ob ein
sog. Trike --ein optisch einem Motorrad ähnliches dreirädriges
Gefährt mit Hinterachse-- ein Kraftrad ist, was nach Maßgabe des
§ 9 des Gesetzes zu einer geringeren Steuerlast als die vom
Finanzamt vorgenommene Besteuerung als Kraftwagen geführt hätte.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch in dem Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 53/03 dem Finanzamt recht gegeben:
Der Begriff des (Kraft-)Rades sei zwar im Gesetz nicht definiert
und werde in der Umgangssprache mitunter auch für dreirädrige
Fahrzeuge mit Achse benutzt, z.B. das Kinderdreirad. Im
Allgemeinen würden aber Fahrzeuge mit Querachse nicht als Rad,
sondern als Wagen bezeichnet (z.B. die von Pferden gezogenen
antiken Kampfwagen). Im Interesse einer klaren und möglichst
einfachen Unterscheidung zwischen Krafträdern und Kraftwagen sei
es deshalb gerechtfertigt, zweispurige Fahrzeuge wie das Trike
ohne Rücksicht auf ihre sonstige (unter Umständen
motorradtypische) Bauart und Ausstattung als Kraftwagen zu
besteuern. Denn auch Sinn und Zweck der Unterscheidung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes zwischen Krafträdern und
(Personen-)Kraftwagen sprächen für die Maßgeblichkeit allein der
Mehrspurigkeit.
In der Sache folgte der BFH übrigens dem vorinstanzlichen FG
Mecklenburg-Vorpommern nicht, das die Kraftfahrzeugsteuer nach
Maßgabe des für Motorräder geltenden Satzes herabgesetzt hatte.
Das ist auch insofern zu erwähnen, da ein anderes Finanzgericht,
nämlich das FG Rheinland-Pfalz mit einer Entscheidung vom letzten
Jahr bereits zum selben Ergebnis wie der BFH gelangte, nämlich
dass Trikes als Pkw gelten (vgl. http://www.stb-web.de/suche/article.php/id/276).
Quelle: steuer-newsletter.de
Artikel vom:
28.02.2005
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