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Zur Lieferung eines Porsche Cabrio aus Deutschland an einen Abnehmer innerhalb der EU
Mit Urteil zur Umsatzsteuer 2001 vom 14. September 2004 (Az.: 2 K
2835/02) hat das FG Rheinland-Pfalz zur umsatzsteuerlichen
Problematik der sogen. innergemeinschaftlichen Lieferungen
Stellung genommen. Im Streitfall hatte ein deutscher Kfz-Händler
ein zwei Jahre altes Porsche Cabrio zu einem "Exportpreis von
netto 118.000.-DM" an eine im französischen Handelsregister
eingetragene Gesellschaft gegen Barzahlung verkauft.
Bei der Abholung des Kfz ließ sich der Kfz-Händler die Ausweise
der französischen Geschäftsführer zeigen. Beim Bundesamt für
Finanzen hatte er sich darüber hinaus die USt-ID-Nr.
(Umsatzsteueridentifikationsnummer) der französischen
Gesellschaft bestätigen lassen. Der Kfz-Händler behandelte diesen
Vorgang in umsatzsteuerlicher Sicht als steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte ein Prüfer des Finanzamts
fest, dass an die französische Gesellschaft gerichtete Post nicht
zugestellt werden konnte und dass sie ohne Geschäftsaktivität
war. Eine Nachschau der französischen Finanzbehörde ergab zudem,
dass die Gesellschaft nicht im Bankenregister verzeichnet war,
und dass der Name des Geschäftsführers nicht festgestellt werden
konnte. Darauf hin behandelte das Finanzamt den Verkauf als in
Deutschland steuerpflichtigen Vorgang und erließ einen
entsprechenden Umsatzsteuerbescheid (Umsatzsteuer 18.880.-DM).
Die Klage, mit der der Kfz-Händler vorgetragen hatte, es handele
sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, er
habe sich bei der Übergabe des Porsche Cabrio alle notwendigen
Unterlagen vorlegen lassen, er dürfe zudem auf die vom Bundesamt
für Finanzen bestätigte USt-ID-Nr. vertrauen, hatte nur zu einem
geringen Teil Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen seien u.a. gegeben, wenn ein
inländischer Unternehmer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet befördere und der Abnehmer ein Unternehmer
sei, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben habe.
Diese Voraussetzungen müssten vom inländischen Unternehmer
nachgewiesen sein. Nur durch den Nachweis des wirklichen
Abnehmers mit dessen richtiger USt-ID-Nr. sei es möglich,
nachzuvollziehen, ob die Spielregeln der innergemeinschaftlichen
Lieferung (Steuerbefreiung für die Lieferung in einem
Mitgliedsstaat, Besteuerung des Erwerbs in einem anderen
Mitgliedsstaat) eingehalten würden.
Im Streitfall war jedoch schon unklar, mit wem der Kaufvertrag
über das Porsche Cabrio abgeschlossen worden war. Die Adresse der
als Käuferin aufgetretenen französischen Gesellschaft stimmte
nicht mit deren Stempelaufdruck auf der unterzeichneten Rechnung
überein. Daher sei unbekannt, ob es sich um zwei unterschiedliche
Gesellschaften handele. Die Mitteilung des Bundesamtes für
Finanzen über die USt-ID-Nr. helfe nicht weiter, weil nicht klar
sei, welcher Gesellschaft sie zuzuordnen sei. Eine Anwendung
einer Gutglaubensschutzregelung für den Kfz-Händler komme schon
deswegen nicht in Betracht, weil unklar sei, wer Abnehmer des
Porsche Cabrio geworden sei.
Die Klage hatte jedoch insoweit Erfolg, als das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entgegen der Ansicht des Finanzamts davon
ausging, dass der "Exportpreis von 118.000.- DM" als (Brutto-)
Entgelt anzusehen sei. Da bei der Umsatzsteuerberechnung demnach
nur von dem Nettobetrag von 101.724.- DM auszugehen war, wurde
die Umsatzsteuer um 2.604.- DM auf 16.276.- DM gemindert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: steuer-newsletter.de
Artikel vom:
15.03.2005
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