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Zur Lieferung eines Porsche Cabrio aus Deutschland an einen Abnehmer innerhalb der EU

Mit Urteil zur Umsatzsteuer 2001 vom 14. September 2004 (Az.: 2 K 2835/02) hat das FG Rheinland-Pfalz zur umsatzsteuerlichen Problematik der sogen. innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung genommen. Im Streitfall hatte ein deutscher Kfz-Händler ein zwei Jahre altes Porsche Cabrio zu einem "Exportpreis von netto 118.000.-DM" an eine im französischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft gegen Barzahlung verkauft.

Bei der Abholung des Kfz ließ sich der Kfz-Händler die Ausweise der französischen Geschäftsführer zeigen. Beim Bundesamt für Finanzen hatte er sich darüber hinaus die USt-ID-Nr. (Umsatzsteueridentifikationsnummer) der französischen Gesellschaft bestätigen lassen. Der Kfz-Händler behandelte diesen Vorgang in umsatzsteuerlicher Sicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte ein Prüfer des Finanzamts fest, dass an die französische Gesellschaft gerichtete Post nicht zugestellt werden konnte und dass sie ohne Geschäftsaktivität war. Eine Nachschau der französischen Finanzbehörde ergab zudem, dass die Gesellschaft nicht im Bankenregister verzeichnet war, und dass der Name des Geschäftsführers nicht festgestellt werden konnte. Darauf hin behandelte das Finanzamt den Verkauf als in Deutschland steuerpflichtigen Vorgang und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid (Umsatzsteuer 18.880.-DM).

Die Klage, mit der der Kfz-Händler vorgetragen hatte, es handele sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, er habe sich bei der Übergabe des Porsche Cabrio alle notwendigen Unterlagen vorlegen lassen, er dürfe zudem auf die vom Bundesamt für Finanzen bestätigte USt-ID-Nr. vertrauen, hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen seien u.a. gegeben, wenn ein inländischer Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet befördere und der Abnehmer ein Unternehmer sei, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben habe. Diese Voraussetzungen müssten vom inländischen Unternehmer nachgewiesen sein. Nur durch den Nachweis des wirklichen Abnehmers mit dessen richtiger USt-ID-Nr. sei es möglich, nachzuvollziehen, ob die Spielregeln der innergemeinschaftlichen Lieferung (Steuerbefreiung für die Lieferung in einem Mitgliedsstaat, Besteuerung des Erwerbs in einem anderen Mitgliedsstaat) eingehalten würden.

Im Streitfall war jedoch schon unklar, mit wem der Kaufvertrag über das Porsche Cabrio abgeschlossen worden war. Die Adresse der als Käuferin aufgetretenen französischen Gesellschaft stimmte nicht mit deren Stempelaufdruck auf der unterzeichneten Rechnung überein. Daher sei unbekannt, ob es sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften handele. Die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen über die USt-ID-Nr. helfe nicht weiter, weil nicht klar sei, welcher Gesellschaft sie zuzuordnen sei. Eine Anwendung einer Gutglaubensschutzregelung für den Kfz-Händler komme schon deswegen nicht in Betracht, weil unklar sei, wer Abnehmer des Porsche Cabrio geworden sei.

Die Klage hatte jedoch insoweit Erfolg, als das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entgegen der Ansicht des Finanzamts davon ausging, dass der "Exportpreis von 118.000.- DM" als (Brutto-) Entgelt anzusehen sei. Da bei der Umsatzsteuerberechnung demnach nur von dem Nettobetrag von 101.724.- DM auszugehen war, wurde die Umsatzsteuer um 2.604.- DM auf 16.276.- DM gemindert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: steuer-newsletter.de


Artikel vom: 15.03.2005

 
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