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BFH: Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

(BFH, STB Web) Wie bereits zu erwarten, hat der Bundesfinanzhof nunmehr das Abzugsverbot der Pendlerpauschale dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die von der Bundesregierung als Begründung für die Kürzung angeführte Haushaltskonsolidierung sahen die obersten Finanzrichter nicht als sachlichen Grund an.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält die Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Weise abgezogen werden können. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom 10. Januar 2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte Haushaltskonsolidierung biete für sich genommen noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handele es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG aber muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

Schließlich genüge die Neuregelung im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

Während der Bund der Steuerzahler die Entscheidung des Bundesfinanzhofs begrüßte, erklärte das Bundesfinanzministerium, dass die Bundesregierung keinen Anlass habe, an der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale zu zweifeln und davon ausgehe, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsposition noch in diesem Jahr bestätigen wird.

BFH: Beschluss vom 10.01.08, Az.: VI R 17/07.


Artikel vom: 23.01.2008

 
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