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Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und Vermietungsfahrzeugen ist zu bilanzieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Oktober 2007 entschieden, dass Kfz-Händler in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, auszuweisen haben.

Kfz-Händler müssen sich beim Verkauf von Neuwagen an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen häufig verpflichten, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit oder nach einer bestimmten Vertragslaufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Durch den Rückkauf der Fahrzeuge drohen den Kfz-Händlern oftmals Verluste, da der Preis für den Rückkauf in vielen Fällen über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt.

Wegen solcher drohenden Verluste bildete auch die klagende Kfz-Händlerin für die Jahre 1997 - 1999 Rückstellungen. Diese erkannte das Finanzamt aber nicht an, weil Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften seit 1997 steuerrechtlich nicht mehr zulässig seien.

Der BFH entschied jedoch, dass die Klägerin für die mit der Veräußerung der Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten in Höhe des für die Übernahme dieser Verpflichtung - als Teil des seinerzeitigen Verkaufspreises - vereinnahmten Entgelts auszuweisen habe. Die Rückkaufverpflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar.

Diese Belastung müsse durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeit entfalle erst bei Ausübung oder Verfall des Rechts zum Rückverkauf und sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam wieder auszubuchen. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen.

Dies teilte der BFH mit (Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04).


Artikel vom: 12.02.2008

 
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