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Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen – zwischenzeitlich reparierten – Schaden erlitten hat, der über einen "Bagatellschaden" hinausgeht, mangelhaft ist.

Im Sachverhalt kaufte die Klägerin von der Beklagten mit Vertrag vom 31. März/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Im Bestellformular waren folgende Rubriken vorgesehen, die keine Eintragungen der Parteien enthielten:

O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: __________________________

O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein


Am 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Dies lehnte die Klägerin ab. Am 18. Mai 2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Anders der BGH, der das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte nun zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verurteilt hat.


Käufer darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat

Nach Auffassung des BGH ist der der Klägerin verkaufte Gebrauchtwagen zwar nicht deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug nicht einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspräche (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Kaufvertragsparteien nicht getroffen, wie das Gericht feststellte. Da die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars keine Eintragungen der Parteien enthielten, fehle es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei ist.

Die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" sei nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" sei nicht mit "nein" beantwortet; deshalb komme eine negative Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.

Da es somit im Hinblick auf die Unfallfreiheit an einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien fehle und der reparierte Karosserieschaden auch nicht die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigte, sei für die Frage, ob der bei dem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet, auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs – ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden, dessen fachgerechte Beseitigung 1.774,67 EUR kostet – ist nach Auffassung des BGH nicht als "Bagatellschaden" anzusehen.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az. VIII ZR 330/06.


Artikel vom: 11.10.2007

 
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