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Unfallversicherung: Schadensregulierung am Unfallort unterliegt dem Versicherungsschutz
Wer sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit befindet, ist unfallversichert.
Muss die Fahrt/der Weg unterbrochen werden, um die Einzelheiten eines Unfalls
aufzuklären, so gilt auch für das Regulierungsgespräch Versicherungsschutz.
Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 10. Juli 2007 veröffentlichten
Urteil.
Im vorliegenden Fall war ein Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als
ihm von einem entgegenkommenden Wagen der Außenspiegel abgefahren wurde.
Der Mann wendete, fuhr zum PKW des Unfallgegners zurück und parkte auf
dem Seitenstreifen, um den Unfall zu klären. Währenddessen fuhr ein
weiterer PKW auf den am Fahrbahnrand stehenden Wagen des Mannes, dieser wurde
zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Wagen eingeklemmt und verletzt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte den Unfallversicherungsschutz,
weil der Kläger seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe, um seine
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Ein
eigenwirtschaftliches Handeln zur Verfolgung privater Schadensersatzansprüche
sei jedoch nicht unfallversichert.
Die Darmstädter Richter befanden dagegen, dass die Unterbrechung in innerem
Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden habe und daher versichert gewesen sei.
Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt.
Aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung
privater Ansprüche; die Straßenverkehrsordnung schreibe sie den Unfallparteien
vielmehr vor. Wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe zudem bekanntlich
Fahrerflucht, was das Strafegesetzbuch unter Strafe stelle.
Der zweite Unfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, habe sich
in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg
erlittenen Unfall ereignet, so dass der innere Zusammenhang mit dem direkten
Heimweg fortbestanden habe. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall
als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Az. L 3 U 25/07.
Artikel vom:
15.08.2007
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