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Unfallversicherung: Schadensregulierung am Unfallort unterliegt dem Versicherungsschutz

Wer sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit befindet, ist unfallversichert. Muss die Fahrt/der Weg unterbrochen werden, um die Einzelheiten eines Unfalls aufzuklären, so gilt auch für das Regulierungsgespräch Versicherungsschutz. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 10. Juli 2007 veröffentlichten Urteil.

Im vorliegenden Fall war ein Mann auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als ihm von einem entgegenkommenden Wagen der Außenspiegel abgefahren wurde. Der Mann wendete, fuhr zum PKW des Unfallgegners zurück und parkte auf dem Seitenstreifen, um den Unfall zu klären. Währenddessen fuhr ein weiterer PKW auf den am Fahrbahnrand stehenden Wagen des Mannes, dieser wurde zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Wagen eingeklemmt und verletzt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte den Unfallversicherungsschutz, weil der Kläger seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe, um seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Ein eigenwirtschaftliches Handeln zur Verfolgung privater Schadensersatzansprüche sei jedoch nicht unfallversichert.

Die Darmstädter Richter befanden dagegen, dass die Unterbrechung in innerem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden habe und daher versichert gewesen sei. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt. Aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung privater Ansprüche; die Straßenverkehrsordnung schreibe sie den Unfallparteien vielmehr vor. Wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe zudem bekanntlich Fahrerflucht, was das Strafegesetzbuch unter Strafe stelle.

Der zweite Unfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, habe sich in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet, so dass der innere Zusammenhang mit dem direkten Heimweg fortbestanden habe. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht, Az. L 3 U 25/07.


Artikel vom: 15.08.2007

 
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