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Dienstwagenbesteuerung: Entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die Nutzung selbst
Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen können, müssen
monatlich 1 % des Listenpreises versteuern. Kann der Wagen auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser
Wert monatlich um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Alternativ dazu können auch die gesamten und belegten KFZ-Aufwendungen
auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
und die übrigen Fahrten verteilt werden. Die Versteuerung erfolgt dann
nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung
eines Fahrtenbuches.
Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 11 K 1844/05) können
Arbeitnehmer die Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises nur unter
engen Voraussetzungen vermeiden. Geklagt hatte ein Bankangestellter, der geltend
machte, dass er seinen Dienstwagen nur privat und für Dienstreisen zu Kunden
nutzt. Zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in Frankfurt sei er
ausschließlich mit der Bahn gefahren. Deshalb müsse er für die
Privatnutzung des Dienstwagens nur 1 % des Listenpreises, nicht aber noch zusätzlich
0,03 % des Listenpreises versteuern.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht
darauf an, ob ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auch tatsächlich nutzt. Entscheidend sei die bloße
Nutzungsmöglichkeit. Ein vom Arbeitgeber überwachtes Nutzungsverbot
habe der Kläger für solche Fahrten nicht nachgewiesen. Dass der Kläger
seinem Arbeitgeber auf ihn persönlich ausgestellte Jahres-Bahnkarten vorgelegt
habe, genüge insoweit nicht. Der Kläger habe auch kein Fahrtenbuch
geführt; das lasse der Gesetzgeber zur Vermeidung der Nachteile der pauschalen
Wertermittlung aber ausdrücklich zu.
Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde
beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI B 53/07).
Artikel vom:
15.08.2007
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