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Dienstwagenbesteuerung: Entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die Nutzung selbst

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen können, müssen monatlich 1 % des Listenpreises versteuern. Kann der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert monatlich um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Alternativ dazu können auch die gesamten und belegten KFZ-Aufwendungen auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten verteilt werden. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines Fahrtenbuches.

Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 11 K 1844/05) können Arbeitnehmer die Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises nur unter engen Voraussetzungen vermeiden. Geklagt hatte ein Bankangestellter, der geltend machte, dass er seinen Dienstwagen nur privat und für Dienstreisen zu Kunden nutzt. Zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in Frankfurt sei er ausschließlich mit der Bahn gefahren. Deshalb müsse er für die Privatnutzung des Dienstwagens nur 1 % des Listenpreises, nicht aber noch zusätzlich 0,03 % des Listenpreises versteuern.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch tatsächlich nutzt. Entscheidend sei die bloße Nutzungsmöglichkeit. Ein vom Arbeitgeber überwachtes Nutzungsverbot habe der Kläger für solche Fahrten nicht nachgewiesen. Dass der Kläger seinem Arbeitgeber auf ihn persönlich ausgestellte Jahres-Bahnkarten vorgelegt habe, genüge insoweit nicht. Der Kläger habe auch kein Fahrtenbuch geführt; das lasse der Gesetzgeber zur Vermeidung der Nachteile der pauschalen Wertermittlung aber ausdrücklich zu.

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI B 53/07).


Artikel vom: 15.08.2007

 
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