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Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

Der schrittweise Abbau von Steuervergünstigungen bei Biokraftstoffen verstößt nach einem aktuellen Beschluss des Bundsverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.

Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember 2009, von der Mineralölsteuer und sodann von der sie ablösenden Energiesteuer befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gewährte der Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zum 1. Januar 2007 wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe außerdem die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Biokraftstoff wird zudem in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.

Die insgesamt 29 Beschwerdeführer, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt. In den vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt worden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe verstoße daher auch gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffmärkte könnten die Beschwerdeführer ihren Beruf nicht mehr ausüben.


Kein Anspruch auf erfolgreiche Marktteilhabe

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen und erteilte den Beschwerdeführern in seiner Begründung eine klare Absage. Gemessen an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen seien weder das Eigentumsrecht, noch die Berufsfreiheit verletzt. Das Grundgesetz vermittele keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der Konkurrenz. Auch ein Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten werde durch die Verfassung nicht gewährleistet.

Vor allem aber einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz konnten die Karlsruher Richter nicht erkennen, zumal das Vertrauen in den Bestand der Steuerbefreiung nach Lage der Dinge nur begrenzt schutzwürdig gewesen sei. Vielmehr sei die Gesetzeslage von Beginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen eines Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage für Investitionen in ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt gewesen. Dabei lasse das Beschwerdevorbringen für die Mehrzahl der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend zuverlässig erkennen, welche konkreten Investitionen gerade im Hinblick auf die uneingeschränkte Steuerbefreiung für Biokraftstoffe getätigt worden sein sollen.


Kein uneingeschränkter Vertrauensschutz für wirtschaftspolitische Steuervergünstigungen

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass steuerliche Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben sollten, grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf getätigte Investitionen schaffen. Auf der anderen Seite sei jedoch die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. "Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält", so das Gericht.

Mit der getroffenen Übergangsregelung habe der Gesetzgeber dem gebotenen Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan. Nach dieser Regelung wird die Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise in Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis zum Jahr 2012 und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung hinausreiche.

Dabei sichere der Gesetzgeber durch die Umstellung der Biokraftstoffförderung auf die Beimischpflicht den Herstellern und Vertreibern weiterhin einen wachsenden Absatzmarkt.

BverfG, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az. 1 BvR 1031/07


Artikel vom: 30.07.2007

 
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