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Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß
Der schrittweise Abbau von Steuervergünstigungen bei Biokraftstoffen
verstößt nach einem aktuellen Beschluss des Bundsverfassungsgerichts
nicht gegen das Grundgesetz.
Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember 2009,
von der Mineralölsteuer und sodann von der sie ablösenden Energiesteuer
befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gewährte der Gesetzgeber für
Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die
bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zum 1. Januar 2007 wurde für
Otto- und Dieselkraftstoffe außerdem die Pflicht zur Beimischung eines
Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt, für den keine Steuerentlastung
gewährt wird. Biokraftstoff wird zudem in Höhe der Beimischungsquote
auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.
Die insgesamt 29 Beschwerdeführer, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme
für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder
vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes
unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt.
In den vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung
zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt
worden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe verstoße daher auch gegen das
Gebot des Vertrauensschutzes. Nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffmärkte
könnten die Beschwerdeführer ihren Beruf nicht mehr ausüben.
Kein Anspruch auf erfolgreiche Marktteilhabe
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur
Entscheidung angenommen und erteilte den Beschwerdeführern in seiner Begründung
eine klare Absage. Gemessen an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen seien
weder das Eigentumsrecht, noch die Berufsfreiheit verletzt. Das Grundgesetz
vermittele keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile
durch höhere Besteuerung der Konkurrenz. Auch ein Anspruch auf eine erfolgreiche
Marktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten werde durch die
Verfassung nicht gewährleistet.
Vor allem aber einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz konnten die Karlsruher
Richter nicht erkennen, zumal das Vertrauen in den Bestand der Steuerbefreiung
nach Lage der Dinge nur begrenzt schutzwürdig gewesen sei. Vielmehr sei
die Gesetzeslage von Beginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen
eines Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage
für Investitionen in ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt gewesen.
Dabei lasse das Beschwerdevorbringen für die Mehrzahl der Beschwerdeführer
schon nicht hinreichend zuverlässig erkennen, welche konkreten Investitionen
gerade im Hinblick auf die uneingeschränkte Steuerbefreiung für Biokraftstoffe
getätigt worden sein sollen.
Kein uneingeschränkter Vertrauensschutz für wirtschaftspolitische
Steuervergünstigungen
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt,
dass steuerliche Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem
bestimmten Verhalten geben sollten, grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage
für im Hinblick darauf getätigte Investitionen schaffen. Auf der anderen
Seite sei jedoch die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht
werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
"Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen,
dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder
wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für
die Zukunft aufrechterhält", so das Gericht.
Mit der getroffenen Übergangsregelung habe der Gesetzgeber dem gebotenen
Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan. Nach dieser Regelung wird die
Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise
in Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis zum Jahr 2012
und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen
vollständigen Steuerbefreiung hinausreiche.
Dabei sichere der Gesetzgeber durch die Umstellung der Biokraftstoffförderung
auf die Beimischpflicht den Herstellern und Vertreibern weiterhin einen wachsenden
Absatzmarkt.
BverfG, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az. 1 BvR 1031/07
Artikel vom:
30.07.2007
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