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Wirbel um die Pendlerpauschale
Nachdem nun zwei Finanzgerichte (Niedersachsen und Saarland) die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig eingestuft und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt haben und im Gegensatz dazu die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Köln diese Kürzung für verfassungsgemäß angesehen hat, ist die Verunsicherung im Land groß.
Zum Hintergrund:
Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Januar 2007 ist dies aber nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer möglich. Mit der Neuregelung wurde das sogenannte "Werkstorprinzip" eingeführt. Danach beginnt der berufliche Bereich erst mit Betreten des Arbeitsplatzes. Die Fahrten zum Arbeitsplatz sind folglich privat veranlasst, und die Aufwendungen dafür keine Werbungskosten. Zur Vermeidung von Härtefällen können jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Entfernungskilometer 30 Cent pauschal "wie Werbungskosten" abgezogen werden.
Da diese Regelung seit diesem Jahr gilt, sind zum jetzigen Zeitpunkt nur die Arbeitnehmer betroffen, die einen Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ihrer Lohnsteuerkarte 2007 im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eingetragen haben bzw. noch eintragen lassen wollen.
Dazu teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz mit, dass die rheinland-pfälzischen Finanzämter im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007 wie folgt verfahren: Nach derzeitigem Recht werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages ab dem 1. Entfernungskilometer abgelehnt und nur die Entfernung ab dem 21. Kilometer berücksichtigt. Einsprüche gegen diese Ablehnung ruhen laut Gesetz bis zur Entscheidung des BVerfG.
Alle Arbeitnehmer, die einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, sind im nächsten Jahr zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dadurch ist sichergestellt, dass ihnen letztendlich kein Geld verloren geht. Denn: War der gewährte Freibetrag zu hoch, muss der Steuerpflichtige nachzahlen; war er zu niedrig, bekommt der Steuerpflichtige eine Erstattung vom Finanzamt.
Arbeitnehmer, die alleine aufgrund der Pendlerpauschale einen Freibetrag beantragen, müssen ab 2007 im Schnitt 44 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen. Dies ergibt sich durch die Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der bereits in der Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist, und die Antragsgrenze von 600 Euro im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt 43 Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr kann er ab 2007 23 Kilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer) „wie Werbungskosten“ geltend machen. 220 Tage mal 23 Kilometer mal 30 Cent = 1.518 Euro.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren muss von diesem Betrag noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro abgezogen werden. 1.518 Euro minus 920 Euro = 598 Euro. Da damit die Antragsgrenze von 600 Euro nicht erreicht ist, kann dieser Arbeitnehmer, soweit er keine weiteren Kosten geltend macht, keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte erhalten.
Soweit die Presseinformationen der OFD Koblenz.
Artikel vom:
11.05.2007
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