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Auch Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Ein Verkehrsteilnehmer war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er seine Lichthupe und – teilweise – auch die Hupe eingesetzt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im

Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, könnten nicht getroffen werden. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung seien unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Würden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liege Zwang vor, der Gewalt sein könne.

Auch innerorts sei ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedürfe es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes – vorliege.


Artikel vom: 17.04.2007

 
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