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Steuerförderung für Diesel-Rußpartikelfilter: Information über praktische Anwendung der Finanzämter
Obwohl die Bundesregierung die steuerliche Förderung für die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern jetzt beschlossen hat, ist die Verunsicherung in der Bevölkerung nach wie vor groß. Die Steuerabteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat daher alle wichtigen Information übersichtlich zusammengestellt:
Die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz treten zum 1. April 2007 in Kraft. Wenn ein Diesel-Pkw, erstmalige Zulassung bis zum 31.12.2006, in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird, sieht das Gesetz eine einmalige Steuerbefreiung i. H. v. 330 Euro vor. Die Steuerbefreiung ist bis zu dem Zeitpunkt befristet , in dem der Wert von 330 Euro erreicht ist.
Die Berücksichtigung der Steuerbefreiung wird dabei für Fahrzeuge, die nach dem 1. April 2007 umgerüstet werden automatisch erfolgen, sobald die Zulassungsstellen den Finanzbehörden das Vorliegen der Voraussetzungen mitgeteilt haben. Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt ist daher in diesen Fällen nicht erforderlich.
Für nicht nachgerüstete Diesel-Pkw wird sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter erhöhen.
Die Kosten für den Einbau eines Partikelfilters liegen je nach Fahrzeugtyp und Baujahr zwischen 600 und 800 Euro und können durch die Steuerersparnis sowie den nicht zu zahlenden Aufschlag zum großen Teil wieder ausgeglichen werden.
Wie wird die Nachrüstung dem Finanzamt mitgeteilt? Die Nachrüstung eines Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ist der Zulassungsbehörde durch eine Bescheinigung der Werkstätte und der allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde übermittelt anschließend die maßgebenden Daten dem zuständigen Finanzamt, das die Gewährung der in Betracht kommenden befristeten Steuerbefreiung ohne besonderen Antrag veranlasst.
Ab wann / für wen gilt die Steuerbefreiung? Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die emissionsbezogenen Voraussetzungen erfüllt waren. Sie endet, sobald die Steuerersparnis - ausgehend von den bisherigen Steuersätzen - den Betrag von 330 Euro erreicht hat. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Die befristete Steuerbefreiung wird dem Halter gewährt, auf den das Fahrzeug am 1. April 2007 zugelassen ist. Ist das Fahrzeug an diesem Stichtag außer Betrieb gesetzt, wird die befristete Befreiung dem Halter gewährt, auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder zugelassen wird. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für frühere Fahrzeughalter erfolgt nicht. Im Falle eines Halterwechsels nach dem 1. April 2007 wird die befristete Steuerbefreiung, soweit sie noch nicht abgelaufen ist, dem neuen Halter gewährt.
Dieselfahrzeuge ohne Rußpartikelfilter erhalten neuen Steuerbescheid Die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter werden daher ab April für die nicht nachgerüsteten Dieselfahrzeuge neue Steuerbescheide mit der erhöhten Kfz-Steuer erteilen. Der Versand des neuen Bescheids richtet sich nach dem Monat der erstmaligen Zulassung.
Neufahrzeuge mit Euro-4-Norm nicht betroffen Neu zugelassene Pkw´s, deren Schadstoffausstoß den neuen Anforderungen (Euro-4-Norm) genügen und deren Partikelausstoß die Grenzwerte nicht überschreiten, sind von der erhöhten Kfz-Steuer nicht betroffen.
Quelle: Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Artikel vom:
03.04.2007
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